Das Landgericht Flensburg muss eine vielbeachtete Entscheidung veröffentlichen – aus dem Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Grund hierfür ist ein Eilantrag unsererseits, dem das Verwaltungsgericht Flensburg nun stattgegeben hat.
Das Bezirksgericht hatte sich zuvor geweigert, uns die Entscheidung mitzuteilen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Verantwortlichen vor Gericht hatten Angst, sich nach § 353d StGB strafbar zu machen.
Das Verwaltungsgericht stellt nun klar: Die Presse muss in der Lage sein, aus Gerichtsentscheidungen wörtlich zu zitieren, um ihrer verfassungsrechtlichen Kontrollfunktion nachzukommen. Daher müssen Gerichte wichtige Entscheidungen proaktiv veröffentlichen. Wenn nicht, können Journalisten sie verklagen. Selbstverständlich begehen Gerichtsbedienstete keine Straftat, wenn sie ihrer verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht nachkommen. Der Fall zeigt deutlich, warum der umstrittene Paragraf 353d dringend auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt werden muss.
Warum die „Letzte Generation“ keine kriminelle Organisation ist
Die Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung: Im März 2026 wies das Landgericht Flensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen einen Aktivisten der „letzten Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB ab. Im Gegensatz zu den Gerichten in Potsdam und München schätzte die Staatssicherheitskammer in Flensburg die „Letzte Generation“ nicht als erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein. Die kontroverse Debatte um die Einstufung als kriminelle Vereinigung beschäftigt seit den ersten Razzien im Jahr 2022 Staatsanwälte, Gerichte, Rechtsprechung und Öffentlichkeit. Sogar ein UN-Sonderberichterstatter hatte sich zwischenzeitlich eingeschaltet. Vor diesem Hintergrund ist es besonders interessant und relevant herauszufinden, aus welchen Gründen das schleswig-holsteinische Gericht den Vorwurf einer kriminellen Vereinigung zurückgewiesen hat.
Doch weder der Angeklagte noch Journalisten durften die Entscheidung veröffentlichen oder wörtlich zitieren. § 353d verbietet die wörtliche Wiedergabe von Gerichtsakten aus laufenden Strafverfahren.
Und das Landgericht Flensburg selbst wollte seine Entscheidung nicht veröffentlichen. Auf unsere Presseanfrage antwortete der Pressesprecher des Gerichts, dass das öffentliche Interesse zwar groß sei, er die Gerichtsentscheidung jedoch nicht öffentlich zugänglich machen könne, weil er sich dadurch strafbar machen würde. Das umstrittene Veröffentlichungsverbot gilt bis zum Abschluss des Verfahrens auch für die Gerichte selbst. Allerdings ist das Verfahren, aus dem die Entscheidung hervorgeht, noch nicht abgeschlossen. In der Gerichtsentscheidung wurden die Anklagen der Staatsanwaltschaft nur wegen der schwerwiegendsten Vorwürfe (einschließlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Störung des öffentlichen Betriebs) zurückgewiesen. Der Anklage wurden Vorwürfe wie Sachbeschädigung und Nötigung zugegeben. Gegen die Entscheidung, den Gerichtsbeschluss nicht zu veröffentlichen, haben wir daraufhin Eilantrag beim Verwaltungsgericht Flensburg gestellt.
Gegen die Geheimjustiz
Mit der Entscheidung vom 7. Juli 2026 gab uns das Verwaltungsgericht Flensburg Recht und verpflichtete das Landgericht zur Veröffentlichung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat erstmals anerkannt, dass die Presse einen Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat – und dass dieser durchgesetzt werden kann.
Das Gericht stellte klar: In einem Rechtsstaat sei es die originäre verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte, entsprechende Entscheidungen zu veröffentlichen. Nur so kann eine willkürliche „Geheimjustiz“ verhindert werden. Diese Veröffentlichungspflicht gilt nicht nur für Urteile, sondern auch für andere Entscheidungen aus Strafverfahren wie beispielsweise (Nicht-)Eröffnungsentscheidungen. Entscheidend ist, dass ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Folglich können Arbeitnehmer bei Erfüllung dieser verfassungsrechtlichen Aufgabe keine Straftat nach § 353d StGB begehen.
Das Gericht betont zudem, wie wichtig es für die Presse sei, wörtliche Auszüge aus Gerichtsentscheidungen zitieren zu können. Denn die Medien sollten staatliche Institutionen einschließlich der Justiz kontrollieren. Es ist jedoch wichtig, Gerichtsentscheidungen wörtlich wiederzugeben. „Gerade bei Gesetzestexten und Entscheidungen ist der genaue Wortlaut wichtig, um entscheiden zu können, inwieweit die Entscheidung (rechts-)politisch gewollt ist oder ob die demokratische Öffentlichkeit eine Gesetzesänderung wünscht“, erklären die Richter des Verwaltungsgerichts.
Es reicht nicht aus, dass Gerichte Entscheidungen auf Anfrage an Journalisten weiterleiten. Im Gegensatz zu den Gerichten könnten Journalisten strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie wörtlich aus den unveröffentlichten Dokumenten zitieren. Das Gericht verweist auch auf die Verurteilung von FragDenStaat-Chefredakteur Arne Semsrott wegen der Veröffentlichung der Durchsuchungsbefehle für „Last Generation“. Das Gericht äußert Bedenken hinsichtlich der Bestrafung von Journalisten, die aus Urteilen zitieren. Gleichzeitig wird betont, dass es Pressevertretern nicht zugemutet werden könne, zur Erfüllung ihrer Aufgabe das Risiko einer Strafverfolgung einzugehen. Daher müssen die Gerichte selbst die Entscheidungen zugänglich machen. Tun sie dies nicht, können Pressevertreter sie vor Gericht verklagen.
Entscheidung bestätigt verfassungsrechtliche Bedenken
Ein Strafgericht traut sich aus Angst vor Strafverfolgung nicht, seine Entscheidungen zu veröffentlichen und muss von einem Verwaltungsgericht an seine verfassungsrechtlichen Pflichten erinnert werden. Der Vorgang verdeutlicht, wie massiv das Zitierverbot des Paragraphen 353d die demokratische Kontrolle der Strafgerichte und die öffentliche Debatte darüber einschränkt.
Weil diese Regelung die kritische Presseberichterstattung und die öffentliche Debatte über Gerichtsentscheidungen massiv behindert, hat FragDenStaat nun gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte den Startschuss gegeben Gegen die Verordnung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
→ zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
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