Brandenburg verstößt gegen sein Antikorruptionsgesetz?


Jörg Steinbach arbeitete hart daran, “Mr. Tesla” zu spitznamen. Als Wirtschaftsminister von Brandenburg stellte er sicher, dass die US -Firma seine Fabrik in Grünheide eröffnen konnte. Er stellte den CEO Elon Musk in engem Kontakt, besuchte das Hauptquartier in Texas im Tesla -Shirt und versicherte dem Autohersteller die Unterstützung der Wasserversorgung für die Fabrik in Brandenburg.

Nach seinem jüngsten Abschied von der Politik strebt der Doktor des Chemieingenieurs nun einen neuen Job als freiberuflicher Berater für ein internationales Geschäftsbüro an. Das Problem: Sein neuer gewünschter Kunde selbst ist eng mit der Tesla -Fabrik in Grunheide verbunden. Die Anwaltskanzlei CMS HaSche Sigle hat Brandenburg beim Kauf der Immobilie für die Tesla -Fabrik legal beraten. Später führte sie zahlreiche Verfahren für Tesla durch. In der Zwischenzeit befindet sich CMS auch im Namen von Tesla Manufacturing SE – der Gruppe hinter dem Brandenburg Teslawerk – gegen lokale Tesla -Kritiker.

Steinbachs neue Aufgabe sorgt für Kritik – und fragwürdige Prozesse in der Landesregierung. Brandenburg hat tatsächlich klare Regeln, um Interessenkonflikte bei Verbindungsaktivitäten gemäß einem Regierungsbüro zu verhindern. Es ist jedoch fraglich, ob Brandenburgs Staatskanzler den Fall nach Bedarf überprüft hat. Bei mehreren Anfragen haben wir versucht, Klarheit zu schaffen – aber der Staatskanzler schweigt. Deshalb ziehen wir jetzt vor Gericht.

Türeffekt drehen: Wenn Politiker zum Geschäft wechseln

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Politiker auf Geschäftsbereiche wechseln, die sie bereits aus ihrer Amtszeit kennen. Es ist sogar so weit verbreitet, dass es dafür einen eigenen Begriff gibt: den drehenden Türeffekt. Die Kritik an dieser Praxis ist aufgrund potenzieller Interessenkonflikte genauso weit verbreitet. Weil es möglich ist, dass ehemalige Regierungsmitglieder ihre Kontakte und ihre Einblicke in politische Entscheidungsprozesse für Gruppeninteressen verwenden.

Um dies zu verhindern, sieht der Brandenburg Minister Act klare Regeln fest: ehemalige Regierungsmitglieder müssen jeden Job melden, den sie zwei Jahre lang aufzeichnen möchten. Die Landesregierung kann die Tätigkeit verbieten, wenn Bedenken besteht, dass öffentliche Interessen betroffen sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Landesregierung ihre Entscheidung entscheidet, ein Kommando eines Ausschusses von fünf Mitgliedern zu verbieten. Nach dem Gesetz soll dieses Verfahren die Objektivität der Entscheidung fördern und die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen stärken.

Im Fall Steinbach, genau dieses Verfahren, war es jedoch zunächst nicht vorhanden, das eine unabhängige Entscheidung sicherstellen und Interessenkonflikte verhindern. Unsere Forschung zeigt das. Steinbach soll seine geplante Beratungsaktivität für CMS gemeldet und dann positiv Feedback von der Staatskanzlei erhalten haben. Eine Regierungssprecherin gab jedoch zu, dass das Komitee nicht ernannt wurde.

Wie kann das sein? Wir haben keine klare Antwort auf mehrere Fragen erhalten, wie dieser Prozess mit den klaren Anforderungen im Ministergesetz von Brandenburg in Einklang gebracht werden kann. Stattdessen sagte die Sprecherin kurz, dass kein möglicher Grund für das Verbot festgelegt worden sei. Nach dem Gesetz wären solche Gründe beispielsweise, wenn die gewünschte Aktivität in einen Bereich fällt, in dem die Person während ihrer Amtszeit gearbeitet hat oder “die Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen umfasst, die bereits bei Ausübung von erheblicher Bedeutung waren”. Nach Angaben des Staatskanzleis arbeitet die Tatsache, dass „Mr. Tesla“ mit der Anwaltskanzlei zusammenarbeitet, die seine Landesregierung bei der Tesla -Siedlung vertrat und die in der Zwischenzeit für Tesla arbeitete.

Die Regierung macht eine Rolle rückwärts, Zweifel bleiben bestehen

In der Zwischenzeit scheinen es jedoch auch Zweifel daran gehabt zu haben, ob die Landesregierung ihr eigenes Ministergesetz eingehalten hat. Kurz nach unseren wiederholten Anfragen berichtete die Staatskanzlei, dass Steinbach gebeten hatte, die Aktivität bei CMS vorerst auszuruhen, bis die Landesregierung sich für das Verbot entschied. Dem Bericht zufolge ist nun auch geplant, den externen Beratungsausschuss aufzunehmen.

Aber wie diese Verwirrung innerhalb der Landesregierung unklar war. Nach einem Bericht der Spiegel Steinbach soll bereits die geplanten Aktivitäten bei CMS im März dem staatlichen Kanzler gemeldet haben. Im Mai erhielt er die Zustimmung der Landesregierung-mit der Beschränkung, nicht an “Themen mit Brandenburg Umzug” zu arbeiten. Dann begann Steinbach als Berater für CMS zu arbeiten – bis der Staatskanzler ihn plötzlich um eine erzwungene Pause im August bat. Eine Entscheidung, ob Steinbach seinen Job beginnen kann, sollte Anfang September getroffen werden.

Steinbach selbst sieht in seiner neuen Rolle im Dienst von CMS kein Problem. Im Vergleich zum RBB Er erklärte, dass die Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei auf Kontakten seiner Zeit als Präsident der Technischen Universität von Cottbus-Senftenberg beruhte. Timo Lange kann diese Argumentation aus der LobbyControl -Organisation nicht verstehen. “Es ist völlig irrelevant, ob Steinbach vor seiner Ministerzeit mit der Anwaltskanzlei zu tun hatte”, sagt er. Die Tatsache, dass die Landesregierung den Ex-Minister mindestens vorübergehend verboten hat, weiterhin für CMS zu arbeiten, war ein langwieriger Schritt. Unabhängig davon gibt es erhebliche Fragen, die die Landesregierung nur die kontroverse Aktivität genehmigt hat, um dann einen Rücken zu nehmen und den längeren Weg zu nehmen, den das Gesetz von Minister vorschreibt. “Die Landesregierung braucht ein Korrektur in ihren Entscheidungen, und das sollte die im Gesetz vorgesehene Körperschaft sein”, betont Lange.

Staatskanzlei schweigt – wir beschweren uns

Bisher ist unklar: War der Ansatz zu Steinbachs neuen Job ein isolierter Fall oder hat Brandenburgs Regierung regelmäßig das Kontrollkomitee ausgelassen? Die Landesregierung beantwortet jedoch keine allgemeinen Fragen zu den Prozessen. Zum Beispiel wollten wir wissen, wie viele solche Stellenberichte in den letzten fünf Jahren vom Ex-Minister eingereicht wurden und wie viele von ihnen die Regierung zur Prüfung in ein externes Gremium umgeleitet haben. Ein Sprecher schreibt nur, dass die Landesregierung “in allen Fällen, in denen Zweifel bestehen oder wenn eine beabsichtigte Aktivität verboten werden kann, einbezogen werden”.

Da die Regierung von Brandenburg lieber schweigt, als Klarheit zu gewährleisten, ziehen wir nun vor Gericht. Wir haben einen dringenden Antrag beim Potsdam -Verwaltungsgericht eingereicht und fordern weiterhin Antworten auf unsere Fragen an.

→ die Klage

→ Für unseren Postverkehr mit dem State -Kanzlery

→ zur Anfrage

HAMBURG  
Harald Beiler 1 
Jan Clasen  
Reinher Karl 2  
Arne Platzbecker  
Steffen Sauter 3 
Sebastian Sudrow 4 
Of Counsel  
Prof. Dr. Behrang Raji  
BERLIN  
Jan Simon  
Heiko Wiese  
WISMAR  
Hendrik Prahl  
 
BKP & PARTNER RECHTSANWÄLTE  
Bankverbindung   DKB | IBAN: DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001  
Register   AG Hambur g | PR 596  | Partnerschaftsgesellschaft  
Standorte   HH: Palmaille 96, 22767 Hamburg | B: Kantstraße 150, 10623 Berlin | HWI: Sc hweriner Straße 5, 23970 Wismar  
Fachanwalt für   1 Arbeitsrecht |  2 Urheber - und Medienrecht |  3 gewerblichen Rechtsschutz  | 4 IT-Recht  
 
Per beA 
Verwaltungsgericht Potsdam 
Friedrich-Ebert-Straße 32 
14469 Potsdam 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO 
 
des Herrn Aiko Kempen, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singer-
straße 109, 10179 Berlin                                 
- Antragsteller - 
 
Verfahrensbevollmächtigte:   BKP & Partner Rechtsanwälte, 
                           Palmaille 96, 22767 Hamburg, 
 
gegen 
 
das Land Brandenburg, vertreten durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Heinrich-
Mann-Allee 107, 14473 Potsdam 
- Antragsgegner -  
 
wegen presserechtlicher Auskunft  
Streitwert: 5.000,- Euro 
 
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir der Dringlichkeit wegen ohne 
Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Erlass der folgenden einstweiligen Anord-
nung: 
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem 
Antragsteller im Hinblick auf die Prüfung/Nicht-Untersagung der beruflichen Tä-
tigkeit des ehemaligen brandenburgischen Wirtschaftsministers Jörg Steinbach 
HAMBURG, DEN 
11.08.2025 
UNSER ZEICHEN: 
22-25-0797 
IHR ZEICHEN/ AZ.:  
  
 
 
 
 
 
 
 
RAe BKP & Partner, Palmaille 96 , 22767  Hamburg  Palmaille 96 , 22767  Hamburg  
 
SEBASTIAN SUDROW  
Rechtsanwalt  
 
Telefon   +49 (0)40 18 18 98 0 -0 
Telefax  +49 (0)40 18 18 98 099  
E-Mail  sudrow@bkp -kanzlei.de  
Internet  www.bkp -kanzlei.de
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nach dessen Ausscheiden aus der brandenburgischen Landesregierung bei den 
Unternehmen CMS Hasche Sigle und Periskop Patners AG über die folgenden 
Fragen schriftlich Auskunft zu erteilen:  
1. Zu welchem Zeitpunkt hat Herr Steinbach gemäß §5b BbgMinG gegenüber 
dem Antragsgegner angezeigt, dass er die oben erwähnten Beschäftigungen 
anstrebt bzw. aufgenommen hat? 
2. Wie begründet der Antragsgegner, dass die Aufnahme der Tätigkeit von Ex-
Minister Jörg Steinbach für CMS Hasche Sigle nicht die in §5c Abs. 1 aufge-
führten Gründe für eine Untersagung erfüllen?  
3. Aus welchem Grund hat der Antragsgegner die ursprüngliche Entscheidung 
über die nicht erfolgte Untersagung nicht auf Empfehlung eines Expertengre-
miums getroffen, obwohl dies im BbgMinG festgeschrieben ist? 
4. Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich der Antragsgegner hinsichtlich der 
Entscheidung, die angezeigten Tätigkeiten von Herrn Steinbach nicht zur Prü-
fung an das beratende Gremium weiterzuleiten? 
5. Welche Stelle des Antragsgegners hat die Entscheidung getroffen, dass die 
angestrebten Tätigkeiten von Herrn Steinbach nicht dem beratenden Gre-
mium weitergeleitet werden, um dessen Empfehlung gemäß §5c (3) BbgMinG 
einzuholen? 
6. Wurden die Gründe für die Entscheidung über die nicht erfolgte Untersagung 
der erwähnten Tätigkeiten von Herrn Steinbach verschriftlicht? 
7. Wie viele Anzeigen gemäß §5b BbgMinG wurden in den Jahren 2020 bis heute 
bei dem Antragegner eingereicht? 
8. Wie viele dieser Anzeigen wurden gemäß §5c (3) BbgMinG an ein beratendes 
Gremium weitergeleitet? 
 
Begründung 
Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern presserechtliche Auskunft in Bezug auf die 
Prüfung/Nicht-Untersagung der weiteren beruflichen Tätigkeit des brandenburgischen Wirt-
schaftsministers Jörg Steinbach nach dessen Ausscheiden aus der Landesregierung bei den 
Unternehmen CMS Hasche Sigle und Periskop Patners AG, sowie im allgemeinen zur Umset-
zung des BbgMinG bei der Prüfung und Untersagung von Beschäftigungsverhältnissen ehema-
liger Landesminister. 
A. SACHVERHALT 
I. ANTRAGSTELLER 
1. Person des Antragstellers 
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Investigativ-Journalisten und Redakteur des 
Mediums „FragDenStaat“ (www.fragdenstaat.de). FragDenStaat stellt nicht nur die bekannte 
Plattform zur Geltendmachung von Informationszugangsansprüchen gegenüber Behörden zur 
Verfügung. Bei dem Projekt FragDenStaat sind neben dem Antragsteller mit Herrn Arne Sems-
rott, Frau Sabrina Winter , Frau Vera Deleja -Hotko und Herrn Jonas Seufert  auch mehrere
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investigative Journalist:innen beschäftigt, die als Recherchekollektiv mittels IFG - und Presse-
auskunftsersuchen eigene Recherchen vornehmen und auf FragDenStaat über gesellschaftli-
che Missstände berichten. In der Anlage ASt1 überreichen wir vorsorglich eine Kopie des Pres-
seausweises des Antragstellers (Presseausweis des Antragstellers, Anlage ASt1) 
 
Der Antragsteller veröffentlicht sowohl regelmäßig journalistische Artikel auf FragDenStaat als 
auch unregelmäßig in anderen Online - und Printmedien. Dies umfasst unter anderem die fol-
genden Veröffentlichungen:  
FragDenStaat 
  

den/  

der/  
  
  

chert-als-bisher-bekannt/  
  

gewonnen/  
  

recht-umgingen/ 

ignorierte/ 
 
  
  
  
  
  
 
Tagesschau/ARD Monitor 
  
  
  
  
  
 
Die Zeit 
  
  

rechte  

rechte  
 
taz 
  
  
  
 
VICE
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und-fragdenstaat-klagen  
  

dann-debatte 
2. Die journalistische Arbeit von FragDenStaat  
Wie bereits ausgeführt arbeitet der Antragsteller zusammen mit dem Chefredakteur Arne Sems-
rott, sowie den Investigativ-Journalist:innen Frau Vera Deleja-Hotko, Frau Sabrina Winter und 
Herrn Jonas Seufert im Rechercheteam von FragDenStaat. Dieses nimmt eigene Recherchen 
vor und publiziert deren Ergebnisse auf FragDenStaat unter  der Rubrik „Recherche“ und der 
URL   Es handelt sich dabei um ein journalistisch-redaktio-
nell betriebenes Angebot. Wie inzwischen höchstrichterlich mit Blick auf das Portal FragDen-
Staat bestätigt wurde, unterfallen journalistisch-redaktionelle Inhalte dem verfassungsrechtli-
chen Schutz der Pressefreiheit sowohl in g edruckter Form als auch in elektronischen Medien  
(BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - BVerwG 10 A 5.23). 
 
Darüber hinaus erfolgen journalistische Recherchen und Veröffentlichungen von FragDenStaat 
oft in Kooperation mit anderen etablierten Medienunternehmen wie den Printhäusern taz, Die 
Zeit, Süddeutsche Zeitung, Stern und Der Spiegel, den Fernsehformaten ZDF Magazin Royale, 
ARD Kontraste, WDR, MDR sowie den Internetmedien Buzzfeed News und Correctiv. Die Ko-
operationen laufen in der Regel so ab, dass gemeinsam beziehungsweise zunächst über Frag-
DenStaat recherchiert wird und die Ergebnisse der Recherchen dann gemeinsam ausgewertet 
und zeitgleich sowohl auf FragDenStaat als auch beim jeweiligen Kooperat ionspartner veröf-
fentlicht werden.  
II. ANLASS UND HINTERGRUND 
Anlass und Hintergrund des vorliegenden presserechtlichen Auskunftsverfahrens bilden die 
jüngst bekannt gewordenen beruflichen Aktivitäten des ehemaligen brandenburgischen Wirt-
schaftsministers Jörg  Steinbach nach seinem Ausscheiden aus dem Amt  
(
ex-minister-mr-tesla-wirft-fragen-auf-78215599.html, 
burg/joerg-steinbach-mr-tesla-was-brandenburgs-ex-wirtschaftsminister-jetzt-macht-
78095557.html). Steinbach, der aufgrund seiner maßgeblichen Rolle bei der Ansiedlung der 
Tesla-Gigafactory in Grünheide (Mark) in der Öffentlichkeit als „Mr. Tesla“ bekannt wurde, hatte 
sein Ministeramt nach der Landtagswahl in Brandenburg im November 2024 niedergelegt. 
 
Nach seinem Ausscheiden aus der Landespolitik ist Steinbach laut Medienberichten für die in-
ternationale Großkanzlei CMS Hasche Sigle tätig ge worden. Diese Kanzlei spielte bereits bei 
der ursprünglichen Tesla -Ansiedlung eine bedeutsame Rolle, da sie das Land Brandenburg 
beim Verkauf des Grundstücks in Grünheide an Tesla rechtlich beraten hatte. Der Kontakt zwi-
schen CMS und dem Land Brandenburg w ar seinerzeit über Wirtschaftsminister Steinbach 
selbst zustande gekommen. Beim Grundstücksverkauf standen sich somit Tesla als Käufer und 
das Land Brandenburg als Verkäufer gegenüber, wobei CMS das Land Brandenburg vertrat. 
CMS soll neuerdings auch versuchen, unliebsame Berichterstattung über das Musk-Unterneh-
men zu verhindern ( 
wirtschaftsminister-steinbach-arbeitet-fuer-tesla-kanzlei-cms/100146081.html). (Presseartikel, 
Anlage ASt2)
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Darüber hinaus ist der ehemalige Wirtschaftsminister nun auch für das Berliner Investment -
Beratungsunternehmen Periskop Partners AG tätig ( 
bach-wird-senior-advisor-der-periskop-partners-ag).  
 
Die neue berufliche Tätigkeiten Steinbachs bei CMS und der Periskop Partners AG werfen Fra-
gen zu möglichen Interessenkonflikten und zur Einhaltung von Karenzzeiten für ehemalige Re-
gierungsmitglieder auf.  
 
Insbesondere bestehen Zweifel, ob durch Herr Steinbach und den Antragsgegner die gesetzli-
chen Regelungen für die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem 
Amt eingehalten wurden.  
 
Die Norm des § 5b BbgMinG statuiert eine Anzeigepflicht für aktive und ehemalige Mitglieder 
der Landesregierung, die innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden eine Erwerbstä-
tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. Diese sogenannte „Karenzzeit-
Regelung“ dient der präventiven Kontrolle möglicher Interessenkonflikte. Die Anzeigepflicht ent-
steht bereits bei Beginn der Vorbereitungshandlungen oder bei Inaussichtstellung einer Be-
schäftigung, nicht erst bei Aufnahme der Tätigkeit. Die Anzeige soll mindestens einen Monat 
vor Beginn der neuen privatwirtschaftlichen Beschäftigung erfolgen. 
 
§ 5c BbgMinG erlaubt es der Brandenburgischen Landesregierung sodann, eine Untersagung 
einer zukünftigen oder sonstigen Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem 
Ausscheiden aus dem Amt auszusprechen, sofern durch die Beschäftigung die öffentlichen In-
teressen beeinträchtigt werden. Das Gesetz geht von einer Beeinträchtigung aus, wenn die an-
gestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen 
ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung wäh-
rend seiner Amtszeit tätig war oder die Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Per-
sonen beinhaltet, die bereits bei der Amtsausübung von erheblicher Bedeutung war. Dies dürfte 
jedenfalls bei CMS der Fall sein. Die Kanzlei war in dem Grundstückskauf von Tesla auf Seiten 
der Landesregierung involviert und ist nun von dem Autobauer gegen Anti -Tesla-Aktivisten 
mandatiert. Gem. § 5c Abs. 3 BbgMinG trifft die Landesregierung ihre Entscheidung über eine 
Untersagung auf Empfehlung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. 
Die Einbeziehung des Gremiums erfolgte laut späterer Auskunft der Regierungssprecherin in 
der vorgerichtlichen gegenüber dem Kläger jedoch nicht (siehe unten). 
 
Dem Kläger geht es vorliegend um die  Aufklärung der näheren Umstände von Steinbachs 
Wechsel zu CMS Hasche Sigle und der Periskop Partners AG. Es ist fraglich, ob und in welchem 
Umfang der Antragsgegner die Regelungen aus dem BbgMinG beachtet, und das  beratende 
Gremiums nach § 5c BbgMinG einbezogen hat und warum trotz der erkennbaren Interessen-
konflikte bislang keine Untersagung der Beschäftigung erfolgte.  
III. BEABSICHTIGTE VERÖFFENTLICHUNG 
Der Antragsteller  recherchiert seit mehreren Jahren zu den Hintergründen , Problemen und 
Skandalen der Tesla-Ansiedlung in Brandenburg. Im Zuge seiner Recherchen ging es immer 
wieder um die Rolle von Jörg Steinbach (in der Öffentlichkeit auch „Mr. Tesla“ genannt) bei der 
Möglichmachung der Fabrik in Grünheide. Der Antragsteller hat diesbezüglich zahlreiche
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informations- und presserechtliche Anfragen an verschiedene Behörden gestellt. Seine aktuelle 
(Teil-)Recherche gilt der zweiten Karriere, die der ehemalige Minister Steinbach nach seinem 
Ausscheiden aus dem Wirtschaftsministerium begonnen hat , ohne dass der Antragsgegner 
auch nur den Versuch unternommen hätte, diese zu untersagen. Die Rechercheergebnisse sol-
len Eingang in einen Bericht  auf FragDenStaat und gegebenenfalls einer Veröffentlichung in 
einem Medium eines Kooperationspartners von FragDenStaat finden. 
IV. GANG DES PRESSERECHTLICHEN AUSKUNFTSVERFAHRENS 
Der Antragsteller wandte sich initial per E -Mail am 21.07.2025 an den Antragsgegner, stellte 
sein Recherchevorhaben vor und bat um die Beantwortung folgender Fragen: 
1. Zu welchem Zeitpunkt hat Herr Steinbach gemäß §5b BbgMinG gegenüber der Landesregierung 
angezeigt, dass er die oben erwähnten Beschäftigungen anstrebt bzw. aufgenommen hat? 
2. Zu welchem Zeitpunkt hat die Landesregierung über die Untersagung der oben erwähnten Beschäf-
tigungen von Herrn Steinbach entschieden? 
3. Aus welchem Grund erfolgte bisher keine Veröffentlichung der in Frage 2 erwähnten Entscheidung, 
wie es in §5c Abs. 4 BbgMinG festgeschrieben ist? Sollte ich eine entsprechende Veröffentlichung 
übersehen haben, lassen Sie mir diese doch bitte zukommen. 
Am selben Tag bat eine Regierungssprecherin den Antragsteller um einen Rückruf.  Im An-
schluss an ein gemeinsames Telefonat  mit der Regierungssprecherin der Staatskanzlei Frau 
Ines Filohn ergänzte der Antragsteller seinen Fragenkatalog wie folgt: 
Bezugnehmend auf unser gestriges Telefonat und meine bisher unbeantwortete Anfrage vom 21. Juli 
möchte ich Sie hiermit um Auskunft zu folgenden Punkten bitten, die wir in dem Gespräch bereits an-
geschnitten hatten. Die Fragen beziehen sich in Teilen auf Ihre Ausführungen während unseres Telefo-
nats und natürlich erneut auf die bereits erwähnten Tätigkeiten von Herrn Steinbach bei Periskop Part-
ners AG und CMS Hasche Sigle.  
  
 1. Ist Herr Steinbach seiner Anzeigepflicht der genannten Tätigkeiten gemäß §5b BbgMinG nachge-
kommen? 
 2. Zu welchem Zeitpunkt hat Herr Steinbach gemäß §5b BbgMinG gegenüber der Landesregierung 
angezeigt, dass er die oben erwähnten Beschäftigungen anstrebt bzw. aufgenommen hat? 
 3. Trifft es zu, dass die Landesregierung bei der Entscheidung über die Untersagung der erwähnten 
Tätigkeiten kein Expertengremium gemäß §5c Abs. 3 BbgMinG zurate gezogen hat? 
 4. Aus welchem Grund hat die Landesregierung ihre Entscheidung über die Untersagung nicht auf 
Empfehlung eines Expertengremiums getroffen, obwohl dies im BbgMinG festgeschrieben ist? 
 5. Wie begründet die Landesregierung, dass die Aufnahme der Tätigkeit für CMS Hasche Sigle nicht 
die in §5c Abs. 1 aufgeführten Gründe für eine Untersagung erfüllen? CMS Hasche Sigle ist als rechtli-
che Vertretung der Tesla SE derzeit in Angelegenheiten tätig, in denen Herr Steinbach während seiner 
Amtszeit tätig war (vgl. 1). Zudem hat Herr Steinbach bereits in seiner Amtszeit mit CMS Hasche Sigle 
zusammengearbeitet, wobei der Kern dieser Zusammenarbeit (die Ansiedlung der Tesla SE) für die 
Amtszeit von Herrn Steinbach von erheblicher Bedeutung war (vgl. 2). 
Darauf antwortete der Antragsgegner am 23.07.2025 per E-Mail allgemein und ohne Beantwor-
tung der zuvor aufgeworfenen Fragen. Er bat jedoch um Verständnis, aus datenschutzrechtli-
chen Gründen keine detaillierten Auskünfte zu persönlichen Angelegenheiten eines ehemaligen 
Mitglieds der Landesregierung geben zu werden. Gleichwohl wurde bestätigt, dass der ehema-
lige Minister Steinbach die beabsichtigte Aufnahme von Tätigkeiten gegenüber der Staatskanz-
lei angezeigt habe. Seitens der Staatskanzlei sei eine i m BbgMinG vorgeschriebene Prüfung 
erfolgt, ob die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit  öffentliche Interessen beeinträchtigen werde 
(§ 5c BbgMinG). Der Antragsgegner habe keinen möglichen Untersagungsgrund festgestellt.
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Eine Befassung des Beratungsgremiums wie auch eine Veröffentlichung des Prüfungsergeb-
nisses sei nicht erfolgt, da die privaten Belange überwogen hätten.  
 
Auf nochmaliges Nachhaken des Antragstellers am 28.07.2025 und 29.07.2025, erfolgten in der 
Sache keine weiteren inhaltlichen Antworten des Antragsgegners. Er beließ es bei dem Verweis 
auf die Antwort vom 23.07.2025. Aus diesem Grund schrieb der Antragsteller den Antragsgeg-
ner am 4.8.2025 letztmalig an. Er adressierte die nachfolgend wiedergegebenen ergänzende 
Fragen zum Prozess der Prüfung und Entscheidung gem. § 5c BbgMinG:  
1. Wie viele Anzeigen gemäß §5b BbgMinG wurden in den Jahren 2020 bis heute bei der Landesregie-
rung eingereicht? 
2. Wie viele dieser Anzeigen wurden gemäß §5c (3) BbgMinG an ein beratendes Gremium weitergelei-
tet? 
3. Zu welchem Zeitpunkt hat Herr Steinbach gemäß §5b BbgMinG gegenüber der Landesregierung 
angezeigt, dass er die bereits erwähnten Beschäftigungen anstrebt bzw. aufgenommen hat? 
4. Welche Stelle in der Landesregierung hat die Entscheidung getroffen, dass die angestrebten Tätig-
keiten von Herrn Steinbach nicht dem beratenden Gremium weitergeleitet werden, um dessen Empfeh-
lung gemäß §5c (3) BbgMinG einzuholen? 
5. Wurden die Gründe für die Entscheidung über die Untersagung der erwähnten Tätigkeiten von Herrn 
Steinbach verschriftlicht? 
6. Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich die Landesregierung hinsichtlich der Entscheidung, die an-
gezeigten Tätigkeiten von Herrn Steinbach nicht zur Prüfung an das beratende Gremium weiterzulei-
ten? 
Mit E-Mail vom 08.08.2025 antwortete der Antragsgegner:  
 „Die Landesregierung hat in allen Fällen, in denen Zweifel bestanden oder bestehen, ob eine beab-
sichtigte Tätigkeit zu untersagen ist, das Beratungsgremium einbezogen und nach Abschluss des Ver-
fahrens diesbezüglich die Öffentlichkeit informiert. Auf Grund des besonderen Personaldatenschutzes 
gemäß § 26 DSGVO, dem die Regelung in § 5c Abs. 4 BbgMinG in vollem Umfang Rechnung trägt, 
können der Öffentlichkeit keine Informationen erteilt werden, die geeignet sind einen Rückschluss auf 
konkrete Personen zuzulassen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antworten vom 23. und 28.07. so-
wie die beigefügte Pressemitteilung.“ 
In der erwähnten Pressemitteilung vom 05.08.2025 wird nun mitgeteilt, dass der ehemalige 
Wirtschaftsminister Jörg Steinbach mit Schreiben vom 01.08.2025 durch die Brandenburgische 
Staatskanzlei gebeten worden sei, seine Beratertätigkeit für die Kanzlei CMS ruhen zu lassen, 
bis die Landesregierung über eine mögliche Untersagung entschieden habe. Er sei ferner auf-
gefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Es sei nun doch die Einbeziehung des Be-
ratungsgremiums vorgesehen. (E-Mail-Wechsel des Antragstellers mit dem Antragsgegner   
vom 21.07.-08.08.2025, Anlage ASt3, Pressemitteilung vom 05.08.2025, Anlage ASt4) 
 
Über den Fall und die nun erfolgte überraschende Kehrtwende des Antragsgegners berichtete 
der Spiegel am 06.08.2025 unter der Überschrift „Aufregung um Beratermandat für Jörg Stein-
bach. Vom ‚Tesla Minister‘ zum Tesla-Lobbyisten?“ (Spiegel-Artikel, Anlage ASt5) 
Da die Fragen des Antragstellers bislang nicht beantwortet worden sind, war nun das Ersuchen 
um einstweiligen Rechtsschutz geboten.
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B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 
Der zulässige Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist begründet.  Gemäß § 123 
Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufi-
gen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis  treffen, wenn diese Regelung nötig 
erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO 
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen 
des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Vorliegend ist sowohl 
ein Anordnungsanspruch (I.) als auch ein Anordnungsgrund (II.) gegeben. Der Grundsatz der 
Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen (III.). 
I. ANORDNUNGSANSPRUCHS GEM. § 123 ABS. 3 VwGO 
1. Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 BbgPG 
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, 
der auf § 4 Abs. 1 BbgPG beruht. Nach dieser Vorschrift sind alle brandenburgischen Behörden 
verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertrete rn der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen 
Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. 
 
Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse findet ihre Absicherung in diesen Auskunfts-
ansprüchen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in 
den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion als sog. „vierte Ge-
walt“ wirksam wahrzunehmen und berichten zu können.  
 
Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 4 Abs. 1 BbgPG sind erfüllt. Der Antragsteller ist al s 
Pressevertreter auskunftsberechtigt. Er hat sich durch seinen Presseausweis ausgewiesen. Es 
wird im Übrigen erneut auf seine journalistische Tätigkeit verwiesen. Vorsorglich weisen wir da-
rauf hin, dass für die Mitglieder der FragDenStaat-Redaktion die Eigenschaft als Pressevertreter 
bereits gerichtlich bejaht wurde (OVG Berlin -Brandenburg (6. Senat), Beschluss vom 
16.08.2022 – OVG 6 S 37/22, Sächsisches OVG (5. Senat), Beschluss vom 12.09.2024 – 5 B 
94/24, Rn. 17). In einer aktuellen Entscheidung hat auch das BVerwG die Presseeigenschaft 
von FragDenStaat als Online-Medium ausdrücklich bejaht (BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 
BVerwG 10 A 5.23).  
 
Der Antragsgegner ist eine Behörde i.S.v. § 4 Abs. 1 BbgPG und damit auskunftsverpflichtet.  
 
Das Auskunftsverlangen dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. § 3 Abs. 
2 BbgPG). Die Presse erfüllt demnach eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten 
von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder 
auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Das Auskunftsverlangen dient dem  Antrag-
steller zur Beschaffung von Informationen, die in die Berichterstattung von FragDenStaat über 
die Karriere des ehemaligen Wirtschaftsministers Jörg Steinbach bei der Kanzlei CMS Hasche 
Sigle und dem Investment-Berater Periskop Partners AG eingehen sollen.  
 
2. Ausschlussgründe 
Ausschlussgründe, die der Erfüllung des Auskunftsbegehrens entgegenstehen, sind nicht er-
sichtlich. § 4 Abs. 2 BbgPG bestimmt, dass die Ausk unft verweigert werden darf, wenn und 
soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt o-
der gefährdet werden könnte, 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, 3. durch
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sie ein überwiegendes öffentliches od er ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde 
oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.  Davon abgesehen, dass diese Aus-
schlussgründe im Lichte der Pressefreiheit stets restriktiv auszulegen sind, hat der Antragsgeg-
ner bislang nichts dargelegt, was die Einschlägigkeit eines Ausschlussgrundes aus § 4 Abs. 2 
BbgPG begründen könnte. 
 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die vom Antragsgegner angesprochenen „datenschutz-
rechtlichen Gründe“ der presserechtlichen Auskunft nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner 
scheint sich hier auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG zu berufen, der für den Ausschluss des Auskunfts-
anspruchs die Verletzung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses verlangt. 
 
Die meisten der streitgegenständlichen Fragen berühren in kei ner Weise personenbezogene 
Daten von Herrn Steinbach, es sind  daher keine „datenschutzrechtlichen Gründe“ erkennbar, 
die eine Verweigerung von Antworten stützen könnten. Vielmehr betreffen sie die Abläufe und 
Entscheidungen der Anzeige gem. § 5b BbgMinG und der Prüfung nach § 5c BbgMinG. 
 
Aber selbst wenn im Einzelfall personenbezogene Daten in Antworten zu erwarten wären, be-
darf es insoweit eines Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen privaten Interesse und dem 
öffentlichen Interesse an der Berichterstattung. Bei einer solchen Abwägung des Informations-
interesses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, kommt 
eine Bewertung des Informationsinteresses grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entschei-
dend ist vielmehr, ob diesem schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, 
dass sie den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 
10.05.2022 – 6 A 9.21, Rn. 8 f).  Das Informationsinteresse der Presse ist im konkreten Fall 
vorzugswürdig. 
 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Herr Steinbach als ehemaliger Wirtschaftsminister eine 
Person der Zeitgeschichte darstellt, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht naturgemäß 
Einschränkungen unterliegt. Bei Personen des öffentlichen Lebens, die sich freiwillig in das Licht 
der Öffentlichkeit begeben haben, besteht ein geringerer Schutz, soweit es um Angelegenheiten 
von öffentlichem Interesse geht. Dies gilt umso mehr bei ehemaligen Amts- und Mandatsträgern 
bei Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt stehen. Dazu gehört auch 
die nachvertragliche Einhaltung von Karenzzeitregelungen. 
 
Insoweit betreffen die streitgegenständlichen Fragen Angelegenheiten, die in direktem Bezug 
zu Steinbachs vormaliger Amtstätigkeit als Wirtschaftsminister stehen bzw. in keiner Weise los-
gelöst von ihr sind . Der zeitnahe Übergang von einem Regierungsamt zu einer Kanzlei, die 
während seiner Amtszeit vom Land Brandenburg im Zusammenhang mandatiert wurde, berührt 
unmittelbar Fragen der politischen Integrität und Transparenz, die von erheblichem öffentlichem 
Interesse sind. Dies betrifft auch die Anschlusstätigkeit eines ehemaligen Wirtschaftsminister 
bei einem Investment -Beratungsunternehmen. Solche beruflichen Entwicklungen  ehemaliger 
Amtsträger unterfallen nicht dem privaten Lebensbereich , sondern sind Teil der öffentlichen 
Diskussion über „Drehtür-Effekte“ zwischen Politik und Wirtschaft. Ferner ist zu beachten, dass 
die begehrten Auskünfte nicht auf die Preisgabe von Informationen aus der Intims- oder Pri-
vatsphäre zielen, sondern ausschließlich berufliche und geschäftliche Zusammenhänge – also 
dessen Sozialsphäre – betreffen. Diese waren und sind im Übrigen bereits durch die öffentliche 
Berichterstattung in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und dort nunmehr offenkundig.
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Das öffentliche Informationsinteresse wird zusätzlich durch die besondere wirtschaftliche und 
politische Bedeutung der Tesla-Ansiedlung verstärkt, bei der Herr Steinbach als „Mr. Tesla“ eine 
Schlüsselrolle einnahm und die erhebliche öffentliche Mittel sowie politische Ressourcen band. 
Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob und in welcher Form sich 
aus dieser Amtstätigkeit nachgelagerte berufliche Verbindungen ergeben haben , die möglich-
erweise die Integrität der ursprünglichen politischen Entscheidungsprozesse in Frage stellen 
könnten. 
 
Zentral ist dabei , dass der Verdacht besteht, dass der Antragsgegner das in § 5c BbgMinG 
vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über eine mögliche Anschlusstätigkeit 
eines Ex-Ministers Steinbach zunächst nicht korrekt durchgeführt hat. Nach der Rechtsauffas-
sung des Antragstellers hätten sich dem Antragsgegner gerade bei einer Tätigkeit für die Kanz-
lei CMS die bestehenden Interessenkonflikte aufdrängen müssen. Zum anderen hätte der An-
tragsgegner hier gar nicht ohne die Hinzuziehung des beratenden Gremiums entscheiden dür-
fen.  
 
Das öffentliche Interesse an den Informationen und der Berichterstattung wird nun durch die mit 
der Pressemitteilung vom 05.08.2025 kommunizierte Kehrtwende des Antragsgegners in dem 
Verfahren noch einmal stark erhöht. Offensichtlich hat auch der Antragsgegner durch Presse-
anfragen, wie der des Antragstellers erkannt, im ersten Durchgang einen Fehler begangen zu 
haben. Dieser Fehler soll nun scheinbar mit einem nachgeschobenen korrekten Verfahren kor-
rigiert werden. Hier gilt es aufzuklären, ob und warum es zu diesem Fehler überhaupt kommen 
konnte. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, das den presserechtlichen Auskunftsan-
spruch ausschließen könnte, ist hingegen nicht erkennbar. 
II. ANORDNUNGSGRUND GEM. § 123 ABS. 3 VwGO 
Auch der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsgrund ist 
gegeben. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dürfen in presserechtlichen Auskunfts-
verfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das 
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der The-
menauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine über-
zogenen Anforderungen gestellt werden. 
 
Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und 
ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint 
werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte, wie etwa die Aufdeckung 
von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt. Denn dies ist angesichts 
der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kon-
troll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Aus-
kunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anfor-
derungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 –1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30; 
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2016 – OVG 6 S 29/16 –, juris Rn. 20; VG 
Berlin, Beschluss vom 14.09.2021 - VG 2 L 216/21).  
 
Die Recherche des Antragstellers bezieht sich auf die  Aufklärung der näheren Umstände der 
nicht erfolgten Untersagung von Steinbachs Wechsel zu CMS und Periskope Partners sowie an 
der Transparenz bezüglich möglicher Verflechtungen zwischen seiner ehemaligen Amtstätigkeit
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