Unter dem Vorwand des Schutzes kritischer Infrastrukturen hatten CDU und SPD vor zwei Monaten das Berliner Informationsfreiheitsgesetz geändert. Experten warnten vor massiven Einschränkungen der Informationsfreiheit. Zu Recht, wie wir jetzt sehen.
Anfang Januar kam es in Berlin zu einem Anschlag auf eine Kabelbrücke. Dadurch blieben Zehntausende Haushalte tagelang ohne Strom. Die Übeltäter hatte die Regierungskoalition aus CDU und SPD schnell gefunden: das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und die Regierungstransparenz. Im selben Monat verkündete Berlins Bürgermeister Kai Wegner im Abgeordnetenhaus, was die Regierung aus dem Vorfall gelernt habe: „Wir müssen Schluss mit zu viel Transparenz machen.“
Mit umfangreichen Änderungen am Berliner Informationsfreiheitsgesetz und anderen Rechtsvorschriften setzte die Koalition aus CDU und SPD diese Ankündigung zügig um – trotz Kritik aus der Zivilgesellschaft und Experten wie der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die befürchteten, dass Sicherheit gegen Transparenz ausgespielt würde. Durch umfassende Bereichsausnahmen sollen künftig ganze Gesellschaftsbereiche wie Energie, Gesundheit, Medien und Kultur von Auskunftsersuchen ausgenommen werden. Wir teilen unsere ersten Erfahrungen und verraten, wie sehr die Gesetzesänderungen die Informationsfreiheit tatsächlich einschränken.
Black Box Berlin Behörden
Die ersten Wochen mit den neuen Berliner Transparenzvorschriften machen deutlich: Die ersten Negativbescheide mit Verweis auf die neuen Bereichsausnahmen zeigen, dass die Befürchtungen nicht unbegründet waren. Der Eingriff in die Informationsfreiheit ist erheblich. Gleichzeitig besteht in Teilen der Senatsverwaltung offenbar große Unsicherheit über die korrekte Anwendung der neu geschaffenen Regelungen. Teilweise überschreiten Behörden die gesetzlichen Antwortfristen für IFG-Anträge und verweisen auf die Gesetzesänderungen. Mittlerweile gaben auch mehrere zum IFG befragte Senatsverwaltungen an, dass es trotz der Änderungen seit Januar 2026 keine (neuen) internen Weisungen, Richtlinien und Vorgaben für die Beantwortung von IFG-Anfragen gebe.
Auszug aus einem E-Mail-Austausch mit der Senatsverwaltung vom 23. April 2026
Welche konkreten Auswirkungen die Gesetzesänderungen haben, zeigen insbesondere die IFG-Anträge, die mit Verweis auf den neuen Absatz 2 Absatz 3 des Berliner IFG abgelehnt wurden. Nach der in diesem Absatz geregelten Bereichsausnahme soll die Informationsfreiheit nicht mehr gelten, sobald Informationen über kritische Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 1 KatSG betroffen sind – und das ist eine ganze Menge. Eine Abmahnung mit einer derart großen Flächenausnahme ist bundesweit beispiellos.
Das neue Berliner IFG in der Praxis
Wir haben in den letzten Monaten viele Anfragen an die Berliner Behörden gestellt. Hier sind unsere negativen Highlights:
- Wir haben bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nachgefragt, welche Anlagen und Anlagen nach Auffassung der Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen tatsächlich in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 KatSG fallen. Die Antwort: eine Absage. Denn: Nach Auffassung der Senatsverwaltung handelt es sich bei der Frage selbst um Informationen gemäß § 2 Absatz 3 und damit um kritische Infrastruktur.
- Wir haben nach dem Ergebnis „aller durchgeführten internen Rechtsprüfungen“ zum Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften gefragt. Und erhielt: eine Absage. Denn: Nach Angaben mehrerer Senatsverwaltungen betrifft die rechtliche Prüfung bereits kritische Infrastrukturen.
- Wir haben um „rechtliche Beratung“ gebeten, die den Betreibern kritischer Infrastrukturen zugesandt wird. Auch hier gilt: Ablehnung betrifft kritische Infrastruktur.
- Wir haben um Zugang zum Aktionsplan zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Berliner Stromnetzes und zur Sicherstellung der Endkundenversorgung bei Stromausfällen gebeten. Vor den Gesetzesänderungen hatten wir den gleichen Plan erhalten – mit einigen Schwärzungen in sicherheitsrelevanten Bereichen. Unser neuer Antrag wurde nun gemäß den neuen Ausnahmeregelungen ohne nachvollziehbare Abwägungsentscheidung pauschal abgelehnt.
Unsere ersten Praxistests zeigen deutlich, dass die Berliner Verwaltung die neuen, weitreichenden Ausnahmeregelungen für Kritische Infrastruktur ebenso umfassend nutzt, um Auskunftsersuchen pauschal abzulehnen. Fragen darüber, wer oder was eine kritische Infrastruktur ist, wirken sich auf kritische Infrastruktur aus. Informationen zu den Anforderungen für die Bereichsausnahme werden bereits von der Bereichsausnahme selbst erfasst. Die rechtliche Prüfung, ob und wie kritische Infrastrukturen vom IFG ausgenommen werden können, betrifft kritische Infrastrukturen und ist daher vom IFG ausgenommen. Bisher nachvollziehbare Entscheidungen darüber, was veröffentlicht wird und was nicht, werden nun in eine Blackbox gezogen.
Die Folge: Politische Entscheidungsprozesse sind für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. Dies eröffnet den Weg zu rein willkürlichen Entscheidungen. Sollte sich diese Antwortpraxis durchsetzen, ist die Funktionsfähigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes und damit die Transparenz in Berlin ernsthaft gefährdet.
Rechtliche Klärung notwendig
Ob diese weitreichende Anwendung der Verordnung jedoch rechtlich zulässig ist, wird sich erst zeigen, wenn Antragsteller gegen die Ablehnungen vorgehen und die Verwaltungsgerichte über die fragwürdige Auslegung entschieden haben. Dies könnte Monate, wenn nicht Jahre dauern. Bis dahin ruht die Informationsfreiheit in weiten Bereichen der Berliner Verwaltung.
Die neu eingeführte Bereichsausnahme gilt jedoch nicht für Presseanfragen. Es muss zudem im Einzelfall nachgewiesen werden, dass durch die Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Wir haben daher – ähnlich wie bei unserer entsprechenden IFG-Anfrage – eine Presseanfrage an die Berliner Senatsverwaltung für Inneres geschickt, um zu erfragen, welche Betreiber und Anlagen als kritische Infrastruktur im Sinne der Flächenausnahme gelten. Die Senatsverwaltung verfügt offenbar über eine entsprechende Liste – sie wurde jedoch als Verschlusssache eingestuft. Gegen die Ablehnung unserer Presseanfrage legen wir nun beim Verwaltungsgericht Berlin Berufung ein und hoffen, schneller klären zu können, wie weit die Ausnahme für kritische Infrastrukturen reicht.
→ Zur Presseanfrage
→ Zur Anfrage § 28 Abs. 1 KatSG
→ Um interne rechtliche Überprüfungen anzufordern
→ Um „Rechtsberatung“ anzufordern
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