Wer zahlt meine Beiträge in der Elternzeit?

Nach der Geburt eines Kindes möchten viele Eltern erst einmal zu Hause bleiben und sich um ihr neues Familienmitglied kümmern. Der Rechtsanspruch auf die Elternzeit erleichtert ihnen diese Entscheidung. Dabei sollten sie sich aber auch die Frage stellen, wer die Beiträge zur Krankenversicherung in der Elternzeit bezahlt. Denn das ist abhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

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Gesetzlich Versicherte in der Elternzeit: Kostenloser Versicherungsschutz bei Elterngeld 

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Beitragszahlungen während der Elternzeit unterschiedlich geregelt: 

  • Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ist – sofern sie nicht arbeiten – das Elternzeit beitragsfrei. Um das Elterngeld zu berechnen, wird allerdings von der Elterngeldstelle ein sogenanntes Elterngeld-Netto kalkuliert. Dazu werden vom Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate als Basis verschiedene Pauschalen für Werbungskosten, Einkommens- und Kirchensteuer und für die Sozialabgaben, also für die Kranken- und Pflegeversicherung, abgezogen. 
  • Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem sogenannten Elterngeld-Netto. Das führt dazu, dass das für das Elterngeld maßgebliche Nettoeinkommen niedriger ausfällt. 
  • Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, muss für das Einkommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. Diese werden jedoch zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
  • Für Studierende gilt diese Regelung nicht. Sie müssen den Beitrag zur Pflichtversicherung für Studierende zahlen.  
  • Familienversicherte hingegen sind weiterhin beitragsfrei versichert. 

Freiwillig gesetzlich Versicherte in der Elternzeit: Keine Beitragsbefreiung 

Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten ein etwas höheres Elterngeld als Pflichtversicherte., denn der Staat zieht die Pauschale zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von ihren Ansprüchen ab. Dafür müssen sie die Beiträge zur GKV weiterhin bezahlen. Die Beiträge richten sich nach dem Gesamteinkommen (inkl. Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen), wobei 2026 eine gesetzliche Mindestbemessungsgrenze von 1.318,33 € und eine Höchstgrenze von 5.812,50 € gilt.  

Ohne weitere Einkünfte zahlen Versicherte in der Elternzeit den Mindestbeitrag. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von ca. 2,9 % entspricht dieser um die 280 € monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung. 

Info: Muss ich in der Elternzeit Krankenkassenbeiträge zahlen, wenn ich gesetzlich versichert bin? 

Ob Beiträge zu zahlen sind, hängt davon ab, ob Versicherte pflichtversichert oder freiwillig versichert (z. B. Selbstständige) sind.

Bei Pflichtversicherung sind Versicherte in der Elternzeit beitragsfrei, solange kein weiteres Einkommen (z. B. aus Teilzeitarbeit) hinzukommt. Bei freiwilliger Versicherung müssen sie dagegen meist weiterzahlen – mindestens den Mindestbeitrag von derzeit rund 280 € im Monat (Stand: 2026).

Beitragsfrei sind freiwillig Versicherte nur dann, wenn sie Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Ehe- oder Lebenspartnerin hätten. 

Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für freiwillig Versicherte in der Elternzeit? 

Freiwillig Versicherte, die keine oder nur geringfügige Einnahmen während der Elternzeit haben, müssen den Mindestbeitrag zur GKV entrichten. Dieser liegt 2026 bei etwa 280 € im Monat und berechnet sich aus einer fiktiven Mindesteinnahme von monatlich 1.318,33 €. Wie hoch genau der Beitrag ist, hängt außerdem davon ab, ob Krankengeldanspruch (14 % oder 14,6 % allgemeiner Beitragssatz) besteht, wie hoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag liegt (im Mittel 2,9 %) und ob bzw. wie viele Kinder es gibt, die für die Berechnung der Pflegeversicherung berücksichtig werden können. 

Muss ich als Selbstständiger in der Elternzeit weiter Krankenkassenbeiträge zahlen? 

Haben Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, während der Elternzeit kein Einkommen, können sie über ihren Ehepartner die beitragsfreie Familienversicherung nutzen. Sie haben als freiwillig versicherteSelbstständige zwar keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber die Beiträge ihrer Krankenversicherung sparen, wenn ihre Tätigkeit nach der Geburt ruht. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Ehe- oder Lebenspartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wenn Versicherte in der Elternzeit in die Familienversicherung wechseln können, sparen sie immerhin um die 280 € an Beitragskosten, die sonst mindestens für freiwillig gesetzlich Versicherte fällig würde.Formularbeginn 

Privatversicherte in der Elternzeit: Verdoppelung der Beiträge möglich 

Um mit den guten Nachrichten zu beginnen: Für Privatversicherte entfällt der fiktive Abzug der Sozialversicherungspauschale beim Elterngeld-Netto. Dieser beträgt rund 9 %. Dadurch ist das errechnete Elterngeld meist etwas höher. Allerdings – und hier kommt der Haken – müssen Privatversicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Elternzeit in voller Höhe selbst weiterzahlen. 

Privatversicherte müssen in der Elternzeit die Beiträge für ihre Krankenversicherung weiterbezahlen. Da zusätzlich für sie der Arbeitgeberzuschuss entfällt, kann es je nach Situation passieren, dass sich die Belastung der PKV-Beiträge für sie verdoppelt.  

Dass sie mehr Elterngeld als gesetzlich Versicherte raushaben, kann die Kosten etwas abfedern.

Info: Wer zahlt den Arbeitgeberzuschuss zur PKV während der Elternzeit? 

Wenn während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, zahlt der Arbeitgeber auch keinen Zuschuss zur PKV. Das kann für Eltern zum Problem werden, da die PKV-Beiträge ja weiterhin in gewohnter Höhe anfallen und das Elterngeld maximal 1.800 € beträgt. 

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Pflichtversichert in GKV (ohne Einkommen)  ja  Für das Elterngeld-Netto wird eine Pauschale abgezogen, die das Elterngeld etwas verringern kann. Das Elterngeld selbst ist nicht beitragspflichtig.  
Pflichtversichert in GKV (mit Einkommen z. B. aus Teilzeitarbeit)  nein  Entsprechend des erzielten Arbeitsentgelts sind Beiträge zu leisten, die sich Versicherte und Arbeitgeber teilen.  
Studierende in GKV  nein  Sie zahlen weiterhin ihren Pflichtbeitrag.  
Freiwillig Versicherte in GKV wie z. B. Selbstständige  ja/nein  Normalerweise müssen Beiträge weitergezahlt werden, ggf. der Mindestbeitrag.  Beitragsfrei wird es dann, wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, also u. a. die Partnerin bzw. der Partner ebenfalls gesetzlich versichert ist. 
Familienversicherte in GKV  ja   
Versicherte in der PKV  nein  Sie zahlen sogar bis zu doppelt so hohe Beiträge, weil der Arbeitgeberanteil wegfällt.  Dafür erhalten sie ein höheres Elterngeld, weil die PKV-Beiträge nicht vom Elterngeld-Netto abgezogen werden.  
Verbeamtete mit PKV + Beihilfe  nein  Die PKV-Beiträge werden weiterhin fällig. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen in der Elternzeit und es kann ggf. ein Zuschuss zu den PKV-Beiträgen beantragt werden.  
Quelle: familienportal.de

So können Privatversicherte ihre Elternzeit besser finanzieren  

  • Als Basis Elterngeld beantragen: Da die BPKV-Beiträge nicht vom Elterngeld-Netto abgezogen werden, ist es meist höher als gesetzlich Versicherten. 
  • Für den Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen danach) rechtzeitig Krankentagegeld vereinbaren. 
  • Nicht ausgeschöpfte Beiträge aus dem Arbeitgeberzuschuss von ebenfalls privatversicherter Partnerin bzw. Partner erhalten: Wurde dieser noch nicht vollständig ausgeschöpft, besteht auch für Familienmitglieder ein Anspruch auf den Zuschuss. 
  • Tarif wählen, der eine Elterngeld-Klausel beinhaltet: Solche PKV-Tarife erlassen den Beitrag (inklusive Pflegeversicherung) für maximal sechs Monate, sofern Versicherte Elterngeld beziehen. Der Versicherungsschutz läuft in dieser Zeit beitragsfrei weiter. Alternativ können die Beiträge in der Elternzeit reduziert werden. 
  • Einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 
  • In die GKV wechseln (mit Anwartschaft) 
  • ggf. (beide) in Teilzeit arbeiten 

Sparoption? – Während der Elternzeit von der PKV in die GKV wechseln 

Wer in der Elternzeit Teilzeit arbeitet, hat unter Umständen die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Nämlich dann, wenn das Teilzeiteinkommen kein Minijob ist und das Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.450 € brutto monatlich bleibt. Dann entsteht Versicherungspflicht in der GKV und Privatversicherte können in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Idealerweise geht es in die kostenfreie Familienversicherung bei Partner oder Partnerin, die gesetzlich versichert sind.

Wer in der PKV bleiben möchte, kann sich ggf. von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine sogenannte Anwartschaftsversicherung kann abgeschlossen werden, wenn eine Rückkehr in die PKV absehbar ist. Damit lässt sich der Gesundheitszustand einfrieren und weiterhin Altersrückstellungen bilden. Bei der Rückkehr zahlen Versicherte idealerweise die gleichen Beiträge wie vor der Unterbrechung.

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Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich in der Elternzeit in Teilzeit arbeite? 

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, bleibt in der Regel ganz normal pflichtversichert in der GKV. Die Beiträge werden geringer, weil sie nach dem Einkommen berechnet werden: Verdienst du weniger, zahlst du auch weniger Beitrag. Das Elterngeld ist beitragsfrei und wird nicht berücksichtigt. Für die Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz gegenüber dem Arbeitgeber. Zudem profitiert das Kind von der beitragsfreienFamilienversicherung.

In der PKV ändert Teilzeitarbeit am Versicherungsverhältnis grundsätzlich nichts – die Beiträge sind unabhängig vom Einkommen kalkuliert und bleiben (abgesehen von möglichen Beitragsanpassungen) gleich hoch, egal jemand in Teilzeit, Vollzeit oder gar nicht arbeitet. Das kann in der Elternzeit finanziell belastend sein, da die Beiträge unabhängig vom reduzierten Einkommen weiterlaufen.

Ein Wechsel in die GKV ist bei Teilzeitarbeit nur möglich, wenn das Teilzeitgehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und Versicherungspflicht entsteht. Für Selbstständige und Verbeamtete eröffnet die Elternzeit keinen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. 

Richtig versichert in der Elternzeit: Jetzt beraten lassen 

Die Elternzeit ist für Mütter und Väter eine aufregende und wertvolle Erfahrung, die sie in vollen Zügen genießen möchten. Dabei sollten sie jedoch nicht außer Acht lassen, sich rechtzeitig um ihren Versicherungsschutz zu kümmern. Bestenfalls noch bevor das neue Familienmitglied geboren wurde. Im selben Zuge ist es sinnvoll, sich mit dem zukünftigen Versicherungsschutz für das Kind zu befassen. Privatversicherte müssen ihre Beiträge in der Elternzeit weiterhin zahlen – und das sogar ohne Arbeitgeberzuschuss. Es sei denn, sie haben klug vorgesorgt und einen familienfreundlichen PKV-Tarif mit Elterngeld-Klausel gewählt. 

Unsere Versicherungsexperten beraten Sie gerne und beantworten alle Ihre Fragen zur Krankenversicherung in der Elternzeit und der Absicherung Ihres Kindes. Buchen Sie jetzt hier einen Termin mit uns.

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