VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH GFK und EMRK gebotenen Mindestmaß. Hingewiesen wurde darauf, dass neben der aktuell gültigen Asylverfahrensrichtlinie auch die künftige Asylverfahrens- Verordnung, die Teil des GEAS-Gesamtpakets ist, insbesondere zusätzlich vorsieht, dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat bestehen muss, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Die Ratio sei, einen „refugee in orbit“ zu verhindern, bei dem sich kein Staat für eine schutzsuchende Person verantwortlich fühlt. Nach geltendem Unionsrecht sowie nach Anwendbarkeit der Verordnungen der GEAS-Reform ist eine Auslagerung von Asylverfahren in Fällen, in denen keine solche Verbindung besteht, somit nicht möglich. Auch der UNHCR plädiert dafür, bei einer Anwendung sicherer Drittstaatenkonzepte ein solches Verbindungskriterium anzuwenden, um eine nachhaltige Integration in den Drittstaat zu ermöglichen und erneute Sekundärmigration zu verhindern. b.) Praktische Erwägungen Ein wesentliches Erfordernis für die Rechtmäßigkeit einer Drittstaatenlösung zur Externalisierung der Schutzgewährung ist nach Auffassung der Sachverständigen, dass die schutzsuchenden Personen im Drittstaat tatsächlich Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsschutz haben, mithin ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchlaufen können. Rein praktisch wurde hingewiesen auf die Gefahr einer schwierigen Parallelität von Systemen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens höhere Verfahrens- und Beratungsstandards geschaffen werden als für die lokale Bevölkerung im Drittstaat in anderen Verfahren gegeben sind. Zudem wurde es seitens der Experten als schwierig erachtet, im Rahmen der vor einer Überstellung mit Blick auf etwaige individuelle Ausnahmegründe notwendigen Einzelfallprüfung schnelle und zugleich rechtsstaatliche Verfahren zu gewährleisten. Mitunter könnte die Prüfung eines Schutzstatus in materieller Hinsicht zumindest ähnlich schnell oder sogar schneller möglich sein als die Prüfung eines Überstellungverbots in den Drittstaat. Denn vor der Ausreise müsste geklärt sein, ob es sich für den konkreten Antragsteller um einen sicheren Drittstaat handelt. Teilweise müssten daher Voraussetzungen geprüft werden, die auch bei der Frage der Schutzbedürftigkeit eine Rolle spielen. 7