Interner Bericht: Scharfe Kritik an Drittstaatenlösungen


VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

   GFK und EMRK gebotenen Mindestmaß. Hingewiesen wurde darauf, dass neben der
   aktuell   gültigen   Asylverfahrensrichtlinie   auch        die   künftige   Asylverfahrens-
   Verordnung, die Teil des GEAS-Gesamtpakets ist, insbesondere zusätzlich vorsieht,
   dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat
   bestehen muss, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt.
   Die Ratio sei, einen „refugee in orbit“ zu verhindern, bei dem sich kein Staat für eine
   schutzsuchende Person verantwortlich fühlt. Nach geltendem Unionsrecht sowie
   nach Anwendbarkeit der Verordnungen der GEAS-Reform ist eine Auslagerung von
   Asylverfahren in Fällen, in denen keine solche Verbindung besteht, somit nicht
   möglich. Auch der UNHCR plädiert dafür, bei einer Anwendung sicherer
   Drittstaatenkonzepte ein solches Verbindungskriterium anzuwenden, um eine
   nachhaltige   Integration    in   den   Drittstaat     zu     ermöglichen     und   erneute
   Sekundärmigration zu verhindern.


b.) Praktische Erwägungen
   Ein wesentliches Erfordernis für die Rechtmäßigkeit einer Drittstaatenlösung zur
   Externalisierung der Schutzgewährung ist nach Auffassung der Sachverständigen, dass
   die schutzsuchenden Personen im Drittstaat tatsächlich Zugang zu Rechtsberatung
   und Rechtsschutz haben, mithin ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchlaufen
   können. Rein praktisch wurde hingewiesen auf die Gefahr einer schwierigen
   Parallelität von Systemen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens höhere Verfahrens-
   und Beratungsstandards geschaffen werden als für die lokale Bevölkerung im
   Drittstaat in anderen Verfahren gegeben sind. Zudem wurde es seitens der Experten
   als schwierig erachtet, im Rahmen der vor einer Überstellung mit Blick auf etwaige
   individuelle Ausnahmegründe notwendigen Einzelfallprüfung schnelle und zugleich
   rechtsstaatliche Verfahren zu gewährleisten. Mitunter könnte die Prüfung eines
   Schutzstatus in materieller Hinsicht zumindest ähnlich schnell oder sogar schneller
   möglich sein als die Prüfung eines Überstellungverbots in den Drittstaat. Denn vor der
   Ausreise müsste geklärt sein, ob es sich für den konkreten Antragsteller um einen
   sicheren Drittstaat handelt. Teilweise müssten daher Voraussetzungen geprüft
   werden, die auch bei der Frage der Schutzbedürftigkeit eine Rolle spielen.



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