VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
GFK und EMRK gebotenen Mindestmaß. Hingewiesen wurde darauf, dass neben der
aktuell gültigen Asylverfahrensrichtlinie auch die künftige Asylverfahrens-
Verordnung, die Teil des GEAS-Gesamtpakets ist, insbesondere zusätzlich vorsieht,
dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat
bestehen muss, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt.
Die Ratio sei, einen „refugee in orbit“ zu verhindern, bei dem sich kein Staat für eine
schutzsuchende Person verantwortlich fühlt. Nach geltendem Unionsrecht sowie
nach Anwendbarkeit der Verordnungen der GEAS-Reform ist eine Auslagerung von
Asylverfahren in Fällen, in denen keine solche Verbindung besteht, somit nicht
möglich. Auch der UNHCR plädiert dafür, bei einer Anwendung sicherer
Drittstaatenkonzepte ein solches Verbindungskriterium anzuwenden, um eine
nachhaltige Integration in den Drittstaat zu ermöglichen und erneute
Sekundärmigration zu verhindern.
b.) Praktische Erwägungen
Ein wesentliches Erfordernis für die Rechtmäßigkeit einer Drittstaatenlösung zur
Externalisierung der Schutzgewährung ist nach Auffassung der Sachverständigen, dass
die schutzsuchenden Personen im Drittstaat tatsächlich Zugang zu Rechtsberatung
und Rechtsschutz haben, mithin ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchlaufen
können. Rein praktisch wurde hingewiesen auf die Gefahr einer schwierigen
Parallelität von Systemen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens höhere Verfahrens-
und Beratungsstandards geschaffen werden als für die lokale Bevölkerung im
Drittstaat in anderen Verfahren gegeben sind. Zudem wurde es seitens der Experten
als schwierig erachtet, im Rahmen der vor einer Überstellung mit Blick auf etwaige
individuelle Ausnahmegründe notwendigen Einzelfallprüfung schnelle und zugleich
rechtsstaatliche Verfahren zu gewährleisten. Mitunter könnte die Prüfung eines
Schutzstatus in materieller Hinsicht zumindest ähnlich schnell oder sogar schneller
möglich sein als die Prüfung eines Überstellungverbots in den Drittstaat. Denn vor der
Ausreise müsste geklärt sein, ob es sich für den konkreten Antragsteller um einen
sicheren Drittstaat handelt. Teilweise müssten daher Voraussetzungen geprüft
werden, die auch bei der Frage der Schutzbedürftigkeit eine Rolle spielen.
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